AGB
I.Geltungsbereich
1. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen der DADG mbH mit seinen Kunden geschlossenen Verträge über die Lieferung von Automobilen jeder Art. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn Sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.
Abweichende Bedingungen des Käufers, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Bestellung des Kunden vorbehaltlos ausführen.
2. Vertragsgegenstand ist die Lieferung und Beschaffung von Fahrzeugen für den Kunden im Rahmen eines Vertragsverhältnisses zwischen der DADG mbH mit dem Kunden, welches das von der DADG mbH geschaffene Mehrmarkenkonzept für Kfz-Bertriebe beinhaltet. In diesen Verträgen sind bereits alle grundsätzlichen Aspekte der Zusammenarbeit zwischen der DADG mbH mit dem Kunden geregelt und schriftlich niedergelegt.
3. Diese AGB zielen ab auf die tatsächliche Einzelfalldurchführung, welche die Beschaffung von Fahrzeugen durch die DADG mbH für seine Kunden aus einem Pool von Bestandsfahrzeugen und noch konfigurierbaren Neufahrzeugen, welche auf der Nutzungsplattform der DADG mbH angeboten werden, beinhaltet.
II. Angebot und Vertragsschluss
1. Eine Bestellung für den Kunden ist möglich aus dem jeweils möglichst aktuell gehaltenen Poolangebot (Lagerfahrzeuge) der DADG mbH auf deren Nutzerplattform. Die Nutzerplattform stellt das Angebot der DADG mbH dar, welches jeweils freibleibend und unverbindlich ist, es sei denn, die DADG mbH hat diese Angebote ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Eine vertragliche Bindung kommt nur zustande, wenn die DADG mbH zu den zum Zeitpunkt der Bestellung geltenden Konditionen beliefert wird (Eigenbelieferungsvorbehalt), spätestens jedoch mit Fakturierung und Lieferung an den Kunden. Dies gilt auch wenn die DADG mbH dem Kunden die Bestellung in der angegebenen Art und Weise bestätigt hat.
2. Alle von der DADG mbH auf ihrer Nutzerplattform eingestellten oder konfigurierbaren Fahrzeuge werden, was die Ausstattung anbetrifft, so eingestellt, wie diese die DADG mbH von ihren Vertragspartnern oder den Anbietern selbst zur Verfügung gestellt bekommen hat. Die DADG mbH ist versucht, eine möglichst detailgenaue Beschreibung abzugeben. Es ist aber im Einzelfall eine Gewährleistung insoweit ausgeschlossen, als die Angaben auf Mitteilung der Vertragspartner und der Anbieter beruhen. In Einzelfällen kann es auch sein, dass Fahrzeugabbildungen dem Original ähnlich sind bzw. Konfigurationsmöglichkeiten durch die Hersteller zwischenzeitlich abgeändert wurden. Insbesondere ist die DADG mbH berechtigt Preisanpassungen Dritter im Verhältnis 1 : 1 weiterzureichen.
III. Zahlungsbedingungen
1. Die im Vertragsangebot niedergelegten Preise gelten ab Auslieferungsstandort Eschenbach, sofern in der Auftragsbestätigung nichts anderes festgelegt wurde. In den Preisen ist die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt der Bestellung enthalten. Die Mehrwertsteuer wird in der gesetzlichen Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
2. Ein Zahlungsnachweis hat innerhalb von zwei Tagen nach Rechnungsstellung des Fahrzeugs zu erfolgen. Dies gilt für den Kaufpreis sowie Preise aus Nebenleistungen und verauslagte Kosten. Der ausgewiesene Kaufpreis ist sofort zur Zahlung fällig, soweit sich aus der Auftragsbestätigung kein anderes Zahlungsziel ergibt. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die DADG mbH über den Betrag verfügen kann. Im Fall von Scheckzahlungen gilt die Zahlung als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird. Andere Zahlweisen als Bar, Überweisung oder Scheck werden nicht akzeptiert.
3. Sofern der Kunde mit einer Zahlung im Verzug ist, gelten die gesetzlichen Regelungen, insbesondere kann der Verkäufer eine schriftliche Nachfrist von drei Tagen setzen mit der Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Erfüllung des Vertrages durch den Kunden ablehnen wird. Nach Ablauf der Nachfrist kann der Verkäufer durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung nach den gesetzlichen Richtlinien fordern.
Sämtliche Kosten der Rechtsverfolgung wegen Verzug sind vom Kunden zu tragen, dazu gehören auch Mahngebühren. Es wird außerdem darauf hingewiesen, dass ab dem ersten Tag des Verzuges der DADG mbH das Recht zusteht, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz der EZB bzw. einen höheren Zinssatz – wenn ein solcher nachgewiesen wird – zu verlangen.
4. Der Käufer ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängel, Rügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von der DADG mbH anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur befugt, wenn sein Gegenanspruch aus dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
IV. Lieferverpflichtung, Liefer-und Leistungszeit
1. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben.
Voraussetzung für die Lieferung des vom Käufer bestellten Fahrzeugs ist die Belieferung des Verkäufers durch den Hersteller/Lieferanten. Wird der Verkäufer ohne schuldhaftes Zutun nicht durch den Hersteller/Lieferanten beliefert, auch wenn der Hersteller/Lieferant vertraglich dazu verpflichtet ist, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag gegenüber dem Käufer berechtigt. Somit kommt jede Fahrzeugbestellung des Kunden ausschließlich unter dem Vorbehalt der Eigenbelieferung zustande.
Eine Nichtbelieferung des Verkäufers kann darin begründet sein, dass herstellerseitige Einschränkungen in der Baubarkeit des Bestellfahrzeugs vorherrschen oder Lieferengpässe bei Zuliefererbetrieben eine Fertigstellung und Lieferung unmöglich machen. Aber auch unvorhergesehene und nicht durch einen Preisschutz abgedeckte Preiserhöhungen, sowie, falls zutreffend, Währungskursschwankungen, können Gründe für eine Nichtbelieferung sein.
Im Falle einer Nichtbelieferung wird der Käufer unverzüglich vom Verkäufer informiert und etwaige schon erbrachte Leistungen werden unverzüglich erstattet.
Die von der DADG mbH als verbindlich angegebene Lieferzeit beginnt erst mit Vertragsschluss. Sofern nachträglich noch vertragliche Änderungen oder Detailfragen abzuklären sind, behält sich die DADG mbH vor, in diesem Zusammenhang einen neuen Liefertermin bzw. eine neue Frist zu erklären. Der Käufer hat also zur Einhaltung der Liefertermine alle ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erfüllen.
2. Die DADG mbH weist ausdrücklich darauf hin, dass nur mittels ausdrücklichem und namentlich so beschriebenen Vertrag ein „Fixgeschäft“ im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB zustande kommt. Auch in diesem Fall haftet die DADG mbH nur nach den gesetzlichen Bestimmungen und begrenzt auf den vorhersehbaren typischer Weise eintretenden Schaden, wenn der Lieferverzug nicht auf einer der DADG mbH zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht, wobei ihr ein Verschulden ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Eine Haftung gilt dann auch nur, wenn der Käufer den Fortfall seines Interesses an der weiteren Vertragserfüllung geltend macht.
Sofern der Lieferverzug auf Verschulden der DADG mbH und seiner Vertreter auf Grund von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit zustande gekommen ist, bemisst sich die Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung ist hier aber auf den typischerweise vorhersehbaren eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht.
3. Anspruch auf eine pauschalierte Entschädigung besteht nicht. Eine weitergehende Haftung für zu vertretenden Lieferverzug ist ebenfalls ausgeschlossen, es sei denn, diese sind gesetzlich vorgesehen und werden geltend gemacht.
4. Sofern der Käufer in Annahmeverzug kommt, so ist die DADG mbH berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Dies gilt auch, wenn der Käufer Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Ebenfalls geht bei Annahme- bzw. Schuldnerverzug die Gefahr, was die zufällige Verschlechterung und den zufälligen Untergang des Vertragsgegenstandes betrifft, auf den Käufer über.
5. Sofern in einer Bestellung mehrere Vertragsgegenstände bestellt werden, ist die DADG mbH berechtigt Teillieferungen zu bewirken, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
6. Die DADG mbH übernimmt nach spezieller vertraglicher Vereinbarung und gegen entsprechend zu bezeichnendes Entgelt auch die Lieferung von bestellten und ausgewählten Fahrzeugen.
Die DADG mbH wird einen entsprechenden versicherten Transporter veranlassen, hat allerdings mit einer sorgfaltsgemäßen Auswahl der Transportperson alles erforderliche getan, so dass die Gefahr mit Auswahl der Transportperson und Übergabe des Gegenstandes an die Transportperson auf den Käufer übergeht. Dies gilt auch, sofern die Transportperson in einer dauerhaften vertraglichen Bindung mit der DADG mbH steht oder der Transport durch die DADG mbH selbst durchgeführt wird.
V. Gefahrübergang, Transport, Abnahme
1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Liefertermin mit der Bereitstellung des Kaufgegenstandes ab Auslieferungsort erfüllt. Zum diesbezüglichen Gefahrübergang wird verwiesen auf Nr. IV der AGB.
2. Wird die Lieferung auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so wird der Versandgegenstand auf Kosten und Gefahr des Käufers bei der DADG mbH eingelagert. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.
3. Auf Kosten und auf Wunsch des Käufers wird die DADG mbH die Lieferung durch eine spezielle Transportversicherung absichern.
4. Grundsätzlich ist der Kaufgegenstand fünf Tage nach Bereitstellungsanzeige am vereinbarten Abnahmeort abzunehmen, andernfalls erfolgt wie schon oben beschrieben Lagerung auf Kosten des Käufers.
Die DADG mbH hat das Recht bei Nichtabnahme schriftlich eine Nachfrist von drei Tagen zu setzen, mit der Erklärung nach Ablauf dieser Frist eine Abnahme zu verweigern und anschließend durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Käufer die Abnahme endgültig verweigert oder zur Zahlung eines Kaufpreises nicht im Stande ist.
5. Eine Abnahme bzw. Übergabe an vom Käufer beauftragte Transportpersonen kann nur stattfinden, wenn eine entsprechende Legitimation desjenigen, an den übergeben wird, nachgewiesen wird.
6. Im Rahmen des Transports sind bei allen in Betracht kommenden Liefer- oder Abholmöglichkeiten offensichtliche Schäden sofort auf einem Lieferschein zu vermerken oder schriftlich zu rügen.
VI. Sach- und Rechtsmängel, Haftung
1. Mängelansprüche des Käufers bestehen nur, wenn der Käufer seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Bei berechtigten Mängelansprüchen ist die DADG mbH, unter Ausschluss der Rechte des Käufers vom Vertrag zurückzutreten oder ein Kaufpreis herabzusetzen (Minderung), zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass die DADG mbH aufgrund der gesetzlichen Regelung zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt ist. Zur Nacherfüllung hat der Käufer eine angemessene Frist zu gewähren. Die DADG mbH ist nach ihrer Auswahl berechtigt, den Mangel zu beseitigen oder eine neue Ware zu liefern. Die für die berechtigte Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen sind von der DADG mbH zu tragen, sofern sich diese nicht erhöhen, weil der Vertragsgegenstand sich an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet. Erst nach fehlgeschlagener Nacherfüllung kann der Käufer Herabsetzung des Kaufpreises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Eine Nachbesserung gilt allerdings erst mit dem zweiten Versuch als fehlgeschlagen, sofern nicht aufgrund des Vertragsgegenstands weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Käufer zumutbar sind. Schadenersatzansprüche können erst geltend gemacht werden, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Dies berührt nicht das Recht des Käufers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadenersatzansprüchen.
3. Gewährleistungsansprüche des Käufers verjähren innerhalb eines Jahres nach Gefahrübergang, es sei denn der Mangel wurde arglistig verschwiegen. In diesem Fall gelten die gesetzlichen Regelungen.
Sofern der Käufer bei Weiterverkauf des Kaufgegenstandes an einen Endverbraucher längerfristige Gewährleistungsansprüche einräumt, so hat er selbst dafür Sorge zu tragen, dass diese Gewährleistungsansprüche dann auch entsprechend abgesichert sind.
Sofern im Rahmen des Mehrmarkenkonzeptes Neuware geliefert wird und für die Neuware längerfristige Gewährleistungsansprüche gelten, so tritt die DADG mbH diese Gewährleistungsansprüche schon jetzt an den Käufer ab, welcher diese direkt und ohne Einschaltung der DADG mbH gegenüber dem Produzenten geltend machen kann. Der Nachweis ab wann hier die Gewährleistungsfrist zu laufen begann obliegt dem Käufer.
4. Ebenfalls tritt die DADG mbH bereits jetzt alle Ansprüche gegen einen Hersteller ab, sofern diese dem Käufer von einem Endverbraucher im Rahmen von Gewährleistungsansprüchen und mit Gewährleistungsansprüchen verbundenen Ansprüchen entgegen gehalten werden. Der Abtretungsanspruch ist allerdings ausgeschlossen, wenn der Käufer seiner nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
5. Insbesondere sind auch Ansprüche gegen die DADG mbH ausgeschlossen, soweit es sich um Mängel auf Grund von Werbeaussagen oder sonstiger vertraglicher Vereinbarungen handelt, die nicht von der DADG mbH herrühren, oder wenn der Käufer gegenüber dem Endverbraucher eine besondere Garantie abgegeben hat. Die Inanspruchnahme ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Käufer selbst nicht auf Grund der gesetzlichen Regelungen zur Ausübung der Gewährleistungsrechte gegenüber dem Endverbraucher verpflichtet war oder eine Rüge gegenüber einem ihm gestellten Anspruch nicht vorgenommen hat. Dies gilt auch, wenn der Käufer gegenüber dem Endverbraucher Gewährleistungen übernommen hat, die über das gesetzliche Maß hinausgehen.
6. Was sämtliche Ansprüche gegen Hersteller der von der DADG mbH gelieferten Kaufgegenstände betrifft, werden diese insofern an den Käufer abgetreten, als dies Ansprüche sind, nach denen eine Haftung aus dem Produkthaftungsgesetz in Betracht kommt. Dies gilt nicht, sofern der DADG mbH ein haftungsrelevantes Verhalten ansonsten nachgewiesen werden kann.
7. Die DADG mbH schließt des Weiteren eine Haftung für äußerlich sichtbare Spuren der Benutzung von Gebrauchsgegenständen aus, sofern diese Gebrauchsspuren dem Alter und der Laufleistung angemessen sind. Ausgeschlossen ist auch jegliche Haftung für Schäden, die auf verbrauchsüblichem Verschleiß beruhen. Es besteht kein Anspruch des Käufers bezüglich der Aufbereitungskosten bis zu 250,00 € pro Fahrzeug bzw. 500,00 € pro Großraumfahrzeug. Diese Kosten sind jeweils im Kaufpreis berücksichtigt. Andernfalls hat der Käufer die Übernahme höherer Kosten vor dem Kauf abzuklären und schriftlich zu fixieren.
8. Jegliche Haftung für weitere Schäden erfolgt nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind oder auf Verschulden der DADG mbH oder seiner Vertreter und Erfüllungsgehilfen beruhen, ausgenommen deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung. Ausdrücklich sei erwähnt, dass sämtliche Haftungsausschlüsse und Beschränkungen sich auch auf die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der DADG mbH bezieht.
9. Zusatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht im Fall der von gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen der DADG mbH verschuldeten Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder, wenn die DADG mbH, ihre gesetzlichen Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben, oder wenn ihre einfachen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich gehandelt haben.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die der DADG mbH gegen den Käufer jetzt oder zukünftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) Eigentum der DADG mbH. Im Falle des vertragswidrigen Verhaltens des Käufers, z. B. Zahlungsverzug, hat die DADG mbH nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Nimmt die DADG mbH die Vorbehaltsware zurück, stellt dieses einen Rücktritt vom Vertrag dar. Verwendet die DADG mbH die Vorbehaltsware, ist dieses ein Rücktritt vom Vertrag. Die DADG mbH ist berechtigt die Vorbehaltsware nach Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten, ist der Erlös mit den der DADG mbH vom Käufer geschuldeten Beträgen zu verrechnen.
2. Der Käufer hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Wartungs- und Inspektionsarbeiten, die erforderlich werden sind vom Käufer auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.
3. Eine Berechtigung des Käufers die Vorbehaltsware ordnungsgemäß zu veräußern besteht nur, solange er nicht im Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder eines sonstigen Rechtsgrundes (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die DADG mbH ab, welche diese Abtretung hiermit annimmt. Die DADG mbH ermächtigt den Käufer widerruflich, die an die DADG mbH abgetretene Forderung für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen, und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.
5. Die DADG mbH ist verpflichtet, die zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert ihrer Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 10 % übersteigt, dabei obliegt der DADG mbH die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.
VIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus den Geschäftsverbindungen mit Vollkaufleuten ist ausschließlicher Gerichtsstand Weiden i. d. Opf. Erfüllungsort ist jeweils Eschenbach.
2. Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam oder nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Es sind dann diejenigen gesetzliche Vorschriften anzuwenden, die dem mutmaßlichen Willen der DADG mbH im Rahmen dieser AGB am nächsten kommen.
3. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem geltenden Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
4. Die gesamten allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch gegenüber Endkunden und Nebenerwerbsunternehmern, sofern sie für diese anwendbar sind.
IX. Online-Streitbeilegung / Schlichtungsstelle / Hinweis gemäß §36 Abs.1 Nr.1 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG):
Die DADG mbH ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch dazu verpflichtet.
X. Kundenwebseiten
Die DADG mbH stellt auf Wunsch Kundenwebseiten zur Verfügung. Der Kunde ist für die gesamten Inhalte der Website verantwortlich und haftet bei sämtlichen Verstößen.
Stand: 04.01.2021